Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Voraussetzungen
Geschäft, objektiv fremd (§ 677 BGB)
Definition: Geschäft, objektiv fremd (§ 677 BGB)
17. April 2025
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Was versteht man unter einem „objektiv fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?
Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn das Handeln schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört.
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