Definition: Geschäft, objektiv fremd (§ 677 BGB)

1. Juni 2025

4,8(2.756 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einem „objektiv fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?

Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn das Handeln schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört.

Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!