Definition: Geschäft, objektiv fremd (§ 677 BGB)
Was versteht man unter einem „objektiv fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?
Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn das Handeln schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört.
Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungwillen vermutet.
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