Definition: Fremd (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „fremd“ (§ 242 Abs. 1 StGB):
Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Alternativ: Fremd ist die Sache, wenn zumindest auch einem anderen als dem Täter Eigentum an ihr zusteht.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!