Definition: Fremd (§ 242 Abs. 1 StGB)

4. Dezember 2024

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Definiere den Begriff „fremd“ (§ 242 Abs. 1 StGB):

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Alternativ: Fremd ist die Sache, wenn zumindest auch einem anderen als dem Täter Eigentum an ihr zusteht.

Die beiden Definitionen sagen letztlich dasselbe aus und nehmen lediglich andere Blickwinkel ein. Du musst nur eine der beiden Definitionen nennen. Je nachdem, wie der Fall gelagert ist, kann es Dir helfen, beide „Sichtweisen“ zu durchdenken.
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