Zivilrecht

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Arten des Besitzes

Tatsächliche Sachherrschaft

Definition: Tatsächliche Sachherrschaft

17. April 2025

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Was versteht man unter tatsächlicher Sachherrschaft?

Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache physisch einzuwirken.

Die tatsächliche Sachherrschaft ist eine Voraussetzung des Besitzes gemäß § 854 Abs. 1 BGB. Die tatsächliche Sachherrschaft muss von einem Besitzwillen getragen sein, um Besitz zu begründen. Sie muss von gewisser Dauer sein. Ob die Intensität der räumlichen und zeitlichen Beziehung zur Sache ausreicht, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung.
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