Definition: Handlung (vor § 13 StGB)
Unter welchen Voraussetzungen liegt nach der hM eine „Handlung“ vor, die strafrechtlich erheblich ist?
Nach herrschender Meinung ist für eine strafrechtlich relevante Handlung ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten erforderlich, das sozialerheblich ist.
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