Definition: Handlung (vor § 13 StGB)

19. April 2025

8 Kommentare

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Unter welchen Voraussetzungen liegt nach der hM eine „Handlung“ vor, die strafrechtlich erheblich ist?

Nach herrschender Meinung ist für eine strafrechtlich relevante Handlung ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten erforderlich, das sozialerheblich ist.

Nur ein sozial erhebliches, d.h. ein äußerliches Verhalten kann eine Handlung sein. Keine Handlung stellen daher Vorgänge dar, die sich – wie Gedanken, Gesinnungen, Gefühle und Absichten – ausschließlich im Inneren des Menschen abspielen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024

LS2024

1.12.2024, 08:50:01

Unter dem Streitstand zur Handlungslehre hat jemand (ich meine Steinfan) kommentiert, dass die Handlungslehre lediglich eine Frage des Prüfungsaufbaus sei. Dass diese allerdings diese im Rahmen der Handlung keinesfalls besprochen werden solle. Nun ist doch die Definition hier die hM eben dieses Streits. Müsste man dann im Gutachten bei der Prüfung der Handlung nicht eine andere Definition verwenden?

LEHA

Lenny Hallqvist

6.3.2025, 15:40:36

In 99,99% aller Examensfälle braucht man den Meinungsstreit nicht. Es gibt ein paar wenige Fälle, wo das vorliegen einer Handlung streitig ist (bspw. Angriff eines Hundes nach Aufhetzen durch einen Menschen) und in denen thematisiert man tatsächlich im Rahmen des objektiven Tatbestandes das Vorliegen einer Handlung, ggfs. auch mit Ausführung zu den verschiedenen Ansichten. Ansonsten ist das ne typische Frage für die mündliche Prüfung.

Laura

Laura

19.3.2025, 12:30:53

Ich würde mir wünschen, dass hier die anderen Meinungen noch im Hinweis aufgeführt werden könnten.


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