Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)

Definition: Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)

22. November 2024

4,9(459 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO)?

Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Man spricht auch von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Auch ein (möglicherweise) rechtswidriger Verwaltungsakt ist zunächst wirksam (§§ 43 Abs. 2, Abs. 3, 44 VwVfG). Ansonsten würde eine große Rechtsunsicherheit herrschen. Daher kann die Behörde grundsätzlich auch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen. Um dies – im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes für den Bürger – auszugleichen, entfalten Anfechtungsklage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Es wird damit quasi auf „Pause“ gedrückt, bis die Behörde über den Widerspruch bzw. das Gericht über die Klage entschieden hat.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen