Definition: Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)
Was versteht man unter dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO)?
Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Man spricht auch von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Auch ein (möglicherweise) rechtswidriger Verwaltungsakt ist zunächst wirksam (§§ 43 Abs. 2, Abs. 3, 44 VwVfG). Ansonsten würde eine große Rechtsunsicherheit herrschen. Daher kann die Behörde grundsätzlich auch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen. Um dies – im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes für den Bürger – auszugleichen, entfalten Anfechtungsklage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Es wird damit quasi auf „Pause“ gedrückt, bis die Behörde über den Widerspruch bzw. das Gericht über die Klage entschieden hat.
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