Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Begründetheit des Widerspruchsverfahrens
Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)
Definition: Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)
23. Oktober 2025
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Was versteht man unter dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO)?
Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Man spricht auch von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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