Definition: Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 StGB)

4. Juni 2025

8 Kommentare

4,8(1.888 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man nach der Rspr. unter einer „Beförderungserschleichung“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

Eine Beförderung liegt stets vor, wenn eine Person von einem Ort an einen anderen transportiert wird. Die Beförderung wird erschlichen, wenn der Täter sich ordnungswidrig verhält und ihn der Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.

Die h.L. verlangt dagegen ein manipulatives Einwirken des Täters, insbesondere durch Umgehen oder Ausschalten von Sicherheitsvorkehrungen. Sie kommt also in einigen Fällen, in denen die Rspr. eine Strafbarkeit annimmt, zur Straffreiheit, z.B. im Fall des bloßen Benutzens eines Zuges ohne gültigen Fahrschein und ohne zusätzliches Überwinden einer Schranke oder sonstigen Zugangsschleuse.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community