Definition: Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 StGB)

19. April 2025

8 Kommentare

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Was versteht man nach der Rspr. unter einer „Beförderungserschleichung“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

Eine Beförderung liegt stets vor, wenn eine Person von einem Ort an einen anderen transportiert wird. Die Beförderung wird erschlichen, wenn der Täter sich ordnungswidrig verhält und ihn der Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.

Die h.L. verlangt dagegen ein manipulatives Einwirken des Täters, insbesondere durch Umgehen oder Ausschalten von Sicherheitsvorkehrungen. Sie kommt also in einigen Fällen, in denen die Rspr. eine Strafbarkeit annimmt, zur Straffreiheit, z.B. im Fall des bloßen Benutzens eines Zuges ohne gültigen Fahrschein und ohne zusätzliches Überwinden einer Schranke oder sonstigen Zugangsschleuse.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IA

Iris A

12.10.2022, 10:31:25

Kam jetzt gerade im Herbsttermin Ba-Wü 22, ob zwei Schwarzfahrer, die aus Protest ein T-Shirt mit der Aufschrift "Die Bahn ist frei." den Tatbestand vom § 265a StGB erfüllen :)


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