Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Digitale Inhalte (§ 327 Abs. 2 BGB)

Definition: Digitale Inhalte (§ 327 Abs. 2 BGB)

22. Februar 2025

4,8(1.117 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einem „digitalen Inhalt“ (§ 327 Abs. 2 BGB)?

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden.

Der Begriff digitale Inhalte ist in § 327 Abs. 2 S. 1 BGB legaldefiniert, sodass Du den Begriff nicht auswendig lernen musst.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen