Definition: Beschuldigter (§ 157 StPO)

29. August 2025

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Definiere den Begriff „Beschuldigter“ (§ 157 StPO):

Beschuldigter ist derjenige, gegen den die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren als den einer Straftat Verdächtigen betreibt. Die Beschuldigteneigenschaft setzt dafür subjektiv den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich objektiv in einem Willensakt (sog. Verfolgungsakt) manifestieren muss.

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