Definition: Beschuldigter (§ 157 StPO)

15. Juli 2025

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „Beschuldigter“ (§ 157 StPO):

Beschuldigter ist derjenige, gegen den die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren als den einer Straftat Verdächtigen betreibt. Die Beschuldigteneigenschaft setzt dafür subjektiv den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich objektiv in einem Willensakt (sog. Verfolgungsakt) manifestieren muss.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JALUD

Jan Ludwig

17.12.2024, 17:04:51

Meiner Meinung nach muss die Definition umgedreht werden, sprich: Die

Beschuldigteneigenschaft

setzt subjektiv … und objektiv … voraus. Das liegt jedenfalls vor, wenn die StA bereits ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet hat

MA1C

ma1c

28.1.2025, 16:10:02

+1; außerdem finde ich die Korrektur durch die KI hier übertrieben spitzfindig.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

10.7.2025, 22:33:36

Hallo @[Jan Ludwig](192866) und @[ma1c](252437), die Voraussetzungen sollten hier nicht als Alternativen oder sich widersprechende Sätze zu verstehen sein. Wir haben das "zudem" daher nun durch ein "dafür" ersetzt, um klar zu machen, dass die subjektive und objektive Voraussetzung lediglich erläutern soll, wann ein Ermittlungsverfahren gegen den Be

schuld

igten vorliegt. Ein Umdrehen der Definition würde sie meines Erachtens jedoch weniger prägnant machen, da der erste Satz als klare Definition verloren ginge. Eventuell erledigen sich damit auch die angemerkte Spitzfindigkeit der KI. Solltet ihr diesbezüglich weiterhin Verbesserungsbedarf feststellen können, sagt gerne noch einmal mit einer ausführlicheren Beschreibung des Problems Bescheid. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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