Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Beschuldigter (§ 157 StPO)
Definition: Beschuldigter (§ 157 StPO)
30. April 2025
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Definiere den Begriff „Beschuldigter“ (§ 157 StPO):
Beschuldigter ist derjenige, gegen den die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren als den einer Straftat Verdächtigen betreibt. Die Beschuldigteneigenschaft setzt zudem subjektiv den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich objektiv in einem Willensakt (sog. Verfolgungsakt) manifestieren muss.
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