Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Gebrauchen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Gebrauchen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Wann „gebraucht“ man eine technische Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Eine (unechte oder verfälschte) technische Aufzeichnung gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die technische Aufzeichnung wahrzunehmen.
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