Definition: Gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

14. April 2025

4 Kommentare

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Wann handelt der Täter „gewerbsmäßig“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

Gewerbsmäßig handelt, wer sich eigennützig durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will

Wenn die Absicht zur mehrfachen Tatbegehung vorliegt, ist schon die erste Tat als gewerbsmäßig einzustufen, auch wenn sie die einzige bleibt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

30.7.2024, 13:47:39

Braucht es diese beiden Definitionselemente? Warum kann der Definitionsteil „nicht nur vorübergehend“ nicht gestrichen werden?

TI

Tinki

23.9.2024, 19:04:45

Frage ich mich auch!

SM2206

SM2206

25.9.2024, 00:58:09

Würde auch sagen, dass das überflüssig ist. Vielleicht ist aber auch nur missverständlich formuliert. Die gängige Definition lautet ungefähr so:

Gewerbsmäßig

handelt, wer die Absicht hat, sich aus der wiederholten Tatbegehung (hier dann aus wiederholten Diebstählen) eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die nicht unerhebliche Dauer hat in dieser Definition dann die Funktion, die fortlaufende Einnahmequelle einzugrenzen, und ist nicht redundant. Man könnte natürlich auch „nicht nur vorübergehend“ in der hi

esi

gen Definition mit „fortlaufend“ gleichsetzen, aber dann ist die Definition zumindest unglücklich formuliert, weil sich eben aufdrängt, dass Teile überflüssig sind.

Moltisanti

Moltisanti

12.2.2025, 16:46:08

was ist wenn er nicht eigennützig handelt ?


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