Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Empfindliches Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Definition: Empfindliches Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)

3. April 2025

1 Kommentar

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Definiere den Begriff „empfindliches Übel“ (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB):

Ein Übel ist jeder Nachteil. „Empfindlich“ ist das angedrohte Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.

Für das Übel genügt jeder Nachteil, also auch ein solcher, der von Rechts wegen hingenommen werden muss.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Moltisanti

Moltisanti

15.2.2025, 13:17:44

ein Übel ist jede Benachteiligung für das Opfer in der Außenwelt, empfindlich ist es wenn bereits die Ankündigung geeignet erscheint den bedrohten im Sinne des Täter Verhaltens zu motivieren und vom bedrohten in seiner Lage nicht erwartet werden kann dass er dem Täter in besonnener Selbstbehauptung entgegentritt, maßgeblich ist ein dabei das Opfer berücksichtigender Horizont und kein objektiver Dritter wie kann die ki das als falsch bezeichnen lol


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