Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
Anwendung technischer Mittel (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Anwendung technischer Mittel (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Was versteht man unter der „Anwendung technischer Mittel“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Die Anwendung technischer Mittel erfordert den Einsatz spezifischer technischer Hilfsmittel. Dass jemand das Schriftstück nur von außen abtastet oder gegen das Licht hält, genügt nicht.
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