Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Auslegung der Willenserklärung
Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB)
Definition: Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB)
19. Februar 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter der „Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung“ (§ 130 Abs. 1 BGB)?
Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie gegenüber einem anderen abzugeben ist (§ 130 Abs. 1 BGB).
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