Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Auslegung der Willenserklärung
Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB)
Definition: Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter der „Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung“ (§ 130 Abs. 1 BGB)?
Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie gegenüber einem anderen abzugeben ist (§ 130 Abs. 1 BGB).
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