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Definition: Dauernde Entstellung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

23. Oktober 2026
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Definition

Was versteht man darunter, dass eine Person „in erheblicher Weise dauernd entstellt wird“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung des Verletzten in unästhetischer Weise verändert wird. Erheblich ist die Entstellung, wenn sie gravierend ist. Dauernd ist eine Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum (chronisch) beeinträchtigt.

Aus der systematischen Auslegung ergibt sich, dass die Verunstaltung zumindest ein Gewicht haben muss, welches demjenigen der übrigen in § 226 StGB genannten Folgen gleichkommt.

Fundstellen

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