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Definition: Dauernde Entstellung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition
Was versteht man darunter, dass eine Person „in erheblicher Weise dauernd entstellt wird“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung des Verletzten in unästhetischer Weise verändert wird. Erheblich ist die Entstellung, wenn sie gravierend ist. Dauernd ist eine Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum (chronisch) beeinträchtigt.
Fundstellen
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