Hallo FW,
danke für deine Nachfrage. Wie Patrick4219 schon hervorhebt, sind hier unterschiedliche Bezugspunkte betroffen, die zu unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben führen: Bei der Verwerflichkeit muss immer der Bezug auf die Entschlussfreiheit des Opfers durch ein bestimmtes Mittel hergestellt werden. Nur die Einwirkung hierauf ist für die Verwerflichkeit relevant, auf eine "generelle" sittliche Missbilligung kommt es nicht an. Der Fokus liegt auf der Zweck-Mittel-Relation. Es kommt also nicht
darauf an, ob
das Mittel für sich gesehen erlaubt ist, noch ob der Zweck allein billigenswert ist, sondern auf
das Verhältnis: Die Anwendung von Zwang oÄ ist umso tolerierbarer, je billigenswerter der verfolgte Zweck ist; je weniger billigenswert der Zweck, desto weniger ist Zwang oÄ sozial hinnehmbar. Einen solchen Zusammenhang gibt es bei der Sittenwidrigkeit nicht. Dort wird
das Rechtsgeschäft "generell" geprüft. Hier kann ein verfolgter Zweck des einen Teils zwar in der Gesamtabwägung eine Rolle spielen, genauso möglich ist aber etwa bereits ein objektiv insgesamt sittenwidriger Inhalt des Rechtsgeschäfts, zB die Verpflichtung, die Konfession zu wechseln. Die Relation (ob also der Verpflichtete etwa eine Bezahlung oder sonst einen
Vorteil erhält) spielt
dann keine Rolle.
Für die Verwerflichkeit im Rahmen des § 240 II StGB muss man außerdem im Hinterkopf behalten,
dass es um Individualschutz geht. Gerade deshalb muss die konkrete Zwangsintensität für
das Opfer bei der Abwägung eine gewichtige Rolle spielen; "Fernziele" (zB Umweltschutz wie bei den "Klimaklebern") spielen in ihrer ethischen Wertigkeit und Bedeutung keine Rolle. Die Sittenwidrigkeit ist allgemeiner: Die konkrete Auswirkung auf den Geschäftspartner kann relevant sein, muss
das aber nicht: Wenn ein System insgesamt zu missbilligen ist (zB im "Schenkkreis"-Fall, in dem ein Schneeballsystem vereinbart wurde, welches ausschließlich
darauf angelegt ist,
dass die ersten Mitglieder einen sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren), kann bereits deswegen Sittenwidrigkeit vorliegen. Hier sind also auch Dritte und die Allgemeinheit erfasst. Bei der Verwerflichkeit im Rahmen der
Nötigung gilt
dagegen: Individualschutz.
Daher bestehen also trotz ähnlicher "Wertungen" Unterschiede in der konkreten Prüfung bei Verwerflichkeit und Sittenwidrigkeit.
Viele Grüße - für
das Jurafuchsteam - Tobias
@[Wendelin Neubert](409)