Hallo FW, danke für deine Nachfrage. Wie Patrick4219 schon hervorhebt, sind hier unterschiedliche Bezugspunkte betroffen, die zu unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben führen: Bei der
Verwerflichkeit
muss immer der Bezug auf die Entschlussfreiheit des Opfers durch ein bestimmtes Mittel hergestellt werden. Nur die Einwirkung hierauf ist für die
Verwerflichkeit
relevant, auf eine "generelle" sittliche Missbilligung kommt es nicht an. Der Fokus liegt auf der
Zweck-Mittel-Relation. Es kommt also nicht darauf an, ob das Mittel für sich gesehen erlaubt ist, noch ob der Zweck allein billigenswert ist, sondern auf das Verhältnis: Die Anwendung von Zwang oÄ ist umso tolerierbarer, je billigenswerter der verfolgte Zweck ist; je weniger billigenswert der Zweck, desto weniger ist Zwang oÄ sozial hinnehmbar. Einen solchen Zusammenhang gibt es bei der
Sittenwidrigkeit nicht. Dort wird das
Rechtsgeschäft "generell" geprüft. Hier kann ein verfolgter Zweck des einen Teils zwar in der Gesamtabwägung eine Rolle spielen, genauso möglich ist aber etwa bereits ein objektiv insgesamt sittenwidriger Inhalt des
Rechtsgeschäfts, zB die Verpflichtung, die Konfession zu wechseln. Die Relation (ob also der Verpflichtete etwa eine Bezahlung oder sonst einen Vorteil erhält) spielt dann keine Rolle.
Für die
Verwerflichkeit
im Rahmen des § 240 II StGB muss man außerdem im Hinterkopf behalten, dass es um Individualschutz geht. Gerade deshalb muss die konkrete Zwangsintensität für das Opfer bei der Abwägung eine gewichtige Rolle spielen; "Fernziele" (zB Umweltschutz wie bei den "
Klimaklebern") spielen in ihrer ethischen Wertigkeit und Bedeutung keine Rolle. Die
Sittenwidrigkeit ist allgemeiner: Die konkrete Auswirkung auf den Geschäftspartner kann relevant sein, muss das aber nicht: Wenn ein System insgesamt zu missbilligen ist (zB im "Schenkkreis"-Fall, in dem ein Schneeballsystem vereinbart wurde, welches ausschließlich darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren), kann bereits deswegen
Sittenwidrigkeit vorliegen. Hier sind also auch Dritte und die Allgemeinheit erfasst. Bei der
Verwerflichkeit
im Rahmen der
Nötigung gilt dagegen: Individualschutz.
Daher bestehen also trotz ähnlicher "Wertungen" Unterschiede in der konkreten Prüfung bei
Verwerflichkeit
und
Sittenwidrigkeit.
Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
@[Wendelin Neubert](409)