Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Verwerflichkeitsklausel (§ 240 Abs. 2 StGB /§ 253 Abs. 2 StGB)
Definition: Verwerflichkeitsklausel (§ 240 Abs. 2 StGB /§ 253 Abs. 2 StGB)
Wann ist eine Tat „verwerflich“ (§ 240 Abs. 2 StGB /§ 253 Abs. 2 StGB)?
Die Tat ist verwerflich, wenn die Verhaltensweise im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt. Die Verwerflichkeit kann sich aus der rechtlichen Missbilligung entweder des Nötigungsmittels oder des Nötigungszwecks ergeben. Maßstab für die Bewertung ist die sog. Zweck-Mittel-Relation.
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