Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Geistige Krankheit (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition: Geistige Krankheit (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
4. Juni 2025
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „geistige Krankheit“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Als geistige Krankheit kommen exogene und endogene Psychosen in Betracht.
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