Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Geistige Krankheit (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition: Geistige Krankheit (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definiere den Begriff „geistige Krankheit“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Als geistige Krankheit kommen exogene und endogene Psychosen in Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cosmonaut
22.1.2024, 09:27:15
Für wen es interessiert: Geistes- oder Gemütskrankheiten werden oft auch als Psychosen bezeichnet. Hierbei unterscheidet man zwischen endogenen und exogenen Psychosen. Exogene Psychosen beruhen auf einer organischen Veränderung des Gehirns und werden ausgelöst durch z.B. Gifte wie Alkohol (s. Alkoholismus), Infektionskrankheiten, Gehirntumoren usw. Dazu werden insbesondere Zustände wie das - Delir, Dämmerzustand (mit Bewusstseinsveränderung); - Halluzinogen, Amnesien (ohne Bew.ver.änd.) und - Demenz (Folge einer chronischen Veränderung des Gehirns) gezählt. Endogene Psychosen entstehen meist ohne erkennbare äußere Ursache bzw. durch mangelhafte Bewältigung von Problemen (s. Coping) (z.B. Eheproblemen). Psychiatriegeschichtlich wurden dazu meist gezählt: - schizophrene Psychosen (heute Schizophrenie) - manisch-depressive Psychosen (heute bipolare Störungen) - affektive Psychosen - genuin epileptische Psychosen
Linda
3.7.2024, 17:48:01
Vielen Dank für die Darstellung! ☺️