Definition: Geistige Krankheit (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

4. Juni 2025

4 Kommentare

4,7(2.642 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „geistige Krankheit“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

Als geistige Krankheit kommen exogene und endogene Psychosen in Betracht.

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community