Definition: Erfüllbarkeit (§ 271 BGB)

1. Juni 2025

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Definiere den Begriff „Erfüllbarkeit“ einer Leistung (§ 271 BGB):

Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung an den Gläubiger erbringen darf.

Achtung: Nicht zu verwechseln mit Fälligkeit. Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Zu diesem Zeitpunkt muss der Schuldner also erfüllen.
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