Definition: Inhaltsfreiheit (vor § 241 BGB)

22. Februar 2025

4,9(1.166 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Inhaltsfreiheit“ beim Vertragsschluss:

Unter Inhaltsfreiheit versteht man die Möglichkeit des Einzelnen, selbst über den Inhalt des Vertrages zu entscheiden und mit beliebigem Inhalt abzuschließen.

Die Inhaltsfreiheit ist Ausdruck der Privatautonomie der Parteien, die sich aus der grundgesetzlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ableitet.Aus der Inhaltsfreiheit folgt insbesondere, dass der Abschluss von schuldrechtlichen Vereinbarungen nicht auf die im BGB vertypten Verträge (Kauf, Miete, Werkvertrag...) beschränkt ist! Typengemischte Verträge sind bei Prüfungsämtern besonders beliebt!
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen