Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Grob verkehrswidrig (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Grob verkehrswidrig (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definiere den Begriff „grob verkehrswidrig“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Grob verkehrswidrig ist ein objektiv besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift.
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