Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Wohnung (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Wohnung (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
22. Februar 2025
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Definiere den Begriff „Wohnung“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Die Wohnung ist der Inbegriff der Räume, die im Mittelpunkt des privaten Lebens stehen. Nebenräume wie Flure, Treppenhäuser, Keller scheiden somit aus.
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