Definition: Wohnung (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB)

19. Juli 2025

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Definiere den Begriff „Wohnung“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Die Wohnung ist der Inbegriff der Räume, die im Mittelpunkt des privaten Lebens stehen. Nebenräume wie Flure, Treppenhäuser, Keller scheiden somit aus.

Die h.M. legt den Begriff der Wohnung in § 201a StGB enger aus als in § 244 StGB. Ein Teil der Literatur gewährt den Schutz in gleichem Umfang.
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