Definition: Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)

7. Februar 2026

6 Kommentare

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Wann sind Daten „beweiserheblich“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Daten sind beweiserheblich, wenn sie nach ihrem Informationsgehalt Gedankenerklärungen sind, die sämtliche Urkundenmerkmale (bis auf die visuelle Wahrnehmbarkeit) erfüllen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Melli1312

Melli1312

1.2.2025, 12:59:10

in der Lektion davor wird die Definition "= wenn sie dazu bestimmt sind im Rechtsverkehr für rechtserhebliche

Tatsache

n verwendet zu werden" verwendet und hier plötzlich eine andere.

FUCH

Fuchsfrauchen

7.2.2025, 10:34:30

Ich war auch überrascht...

FO

forste35

14.2.2025, 11:55:25

Finde ich auch komisch, bitte anpassen @jurafuchs :)

Nils

Nils

10.10.2025, 13:31:33

Ging mir auch so.

BEN

Beni

28.11.2025, 11:47:55

Auch ich war überrascht, bitte ändern

MO

Moritz

4.12.2025, 13:22:55

Die Definition ist aber richtig. Man darf das Ganze nicht missverstehen, worauf Jurafuchs hier hinaus will: Aus dem Wortlaut ("

beweiserheblich

e Daten") leitet die h.M. zunächst erstmal gewissermaßen ab, das Daten (mit Ausnahme der unmittelbar sinnlichen Wahrnehmbarkeit) auch alle sonstigen Voraussetzungen/Funktionen einer Urkunde nach § 267 StGB erfüllen müssen (also eine sog. "Datenurkunde" darstellen müssen). - Es muss also eine Gedankenerklärung vorliegen, die perpetuiert ist (

Perpetuierungsfunktion

) (hierfür genügt allerdings die Speicherung der Daten, auch wenn der Erklärungsgehalt nicht unmittelbar sinnlich wahrnehmbar ist) - Die Datenurkunde muss zum Beweis einer rechtlich erheblichen

Tatsache

objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sein (Beweisfunktion). - Die Datenurkunde muss auch einen Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion) Bei der hier abgefragten Definition ("

beweiserheblich

e Daten") geht es also nicht um die Beweisfunktion (i.e.S.) = im Sinne einer von drei Funktionsmerkmalen einer Urkunde, sondern erstmal in einem Vorschritt darum, dass "

beweiserheblich

e Daten" nur solche Daten sind, die grds. auch alle Merkmale einer Urkunde erfüllen, also eine sog. "Datenurkunde" darstellen. Um die Beweisfunktion (i.e.S.) = zum Beweis geeignet und bestimmt geht es also hier nicht. Das wäre erst der nächste Schritt sozusagen, nachdem man bestimmt hat, das Daten im Sinne von § 269 StGB nur sog. Datenurkunden sein können und dementsprechend auch alle Funktionen einer Urkunde (u.a. die Beweisfunktion) erfüllen müssen. -> "

Beweiserheblich

e Daten" = Datenurkunde Natürlich wäre die Fragestellung: "Welche Voraussetzungen leitet die h.M. aus dem Wortlaut der Norm "

beweiserheblich

e Daten" ab?" passender. Vermutlich ist die technische Umsetzung dafür aber zu aufwändig, die Fragestellungen einzeln anzupassen, weshalb Jurafuchs verständlicherweise auf vorgefertigte Kategorien (z.B. "definiere...") zurückgreift.


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