Definition: Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)

30. Juni 2025

3 Kommentare

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Wann sind Daten „beweiserheblich“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Daten sind beweiserheblich, wenn sie nach ihrem Informationsgehalt Gedankenerklärungen sind, die sämtliche Urkundenmerkmale (bis auf die visuelle Wahrnehmbarkeit) erfüllen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Melli1312

Melli1312

1.2.2025, 12:59:10

in der Lektion davor wird die Definition "= wenn sie dazu bestimmt sind im Rechtsverkehr für rechtserhebliche

Tatsachen

verwendet zu werden" verwendet und hier plötzlich eine andere.

FUCH

Fuchsfrauchen

7.2.2025, 10:34:30

Ich war auch überrascht...

FO

forste35

14.2.2025, 11:55:25

Finde ich auch komisch, bitte anpassen @jurafuchs :)


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