Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)
Definition: Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)
7. Februar 2026
6 Kommentare
4,7 ★ (2.767 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wann sind Daten „beweiserheblich“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Daten sind beweiserheblich, wenn sie nach ihrem Informationsgehalt Gedankenerklärungen sind, die sämtliche Urkundenmerkmale (bis auf die visuelle Wahrnehmbarkeit) erfüllen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Melli1312
1.2.2025, 12:59:10
in der Lektion davor wird die Definition "= wenn sie dazu bestimmt sind im Rechtsverkehr für rechtserhebliche
Tatsachen verwendet zu werden" verwendet und hier plötzlich eine andere.
Fuchsfrauchen
7.2.2025, 10:34:30
Ich war auch überrascht...
forste35
14.2.2025, 11:55:25
Finde ich auch komisch, bitte anpassen @jurafuchs :)
Nils
10.10.2025, 13:31:33
Ging mir auch so.
Beni
28.11.2025, 11:47:55
Auch ich war überrascht, bitte ändern
Moritz
4.12.2025, 13:22:55
Die Definition ist aber richtig. Man darf das Ganze nicht missverstehen, worauf Jurafuchs hier hinaus will: Aus dem Wortlaut ("
beweiserhebliche Daten") leitet die h.M. zunächst erstmal gewissermaßen ab, das Daten (mit Ausnahme der unmittelbar sinnlichen Wahrnehmbarkeit) auch alle sonstigen Voraussetzungen/Funktionen einer Urkunde nach § 267 StGB erfüllen müssen (also eine sog. "Datenurkunde" darstellen müssen). - Es muss also eine Gedankenerklärung vorliegen, die perpetuiert ist (
Perpetuierungsfunktion) (hierfür genügt allerdings die Speicherung der Daten, auch wenn der Erklärungsgehalt nicht unmittelbar sinnlich wahrnehmbar ist) - Die Datenurkunde muss zum Beweis einer rechtlich erheblichen
Tatsacheobjektiv geeignet und subjektiv bestimmt sein (Beweisfunktion). - Die Datenurkunde muss auch einen Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion) Bei der hier abgefragten Definition ("
beweiserhebliche Daten") geht es also nicht um die Beweisfunktion (i.e.S.) = im Sinne einer von drei Funktionsmerkmalen einer Urkunde, sondern erstmal in einem Vorschritt darum, dass "
beweiserhebliche Daten" nur solche Daten sind, die grds. auch alle Merkmale einer Urkunde erfüllen, also eine sog. "Datenurkunde" darstellen. Um die Beweisfunktion (i.e.S.) = zum Beweis geeignet und bestimmt geht es also hier nicht. Das wäre erst der nächste Schritt sozusagen, nachdem man bestimmt hat, das Daten im Sinne von § 269 StGB nur sog. Datenurkunden sein können und dementsprechend auch alle Funktionen einer Urkunde (u.a. die Beweisfunktion) erfüllen müssen. -> "
Beweiserhebliche Daten" = Datenurkunde Natürlich wäre die Fragestellung: "Welche Voraussetzungen leitet die h.M. aus dem Wortlaut der Norm "
beweiserhebliche Daten" ab?" passender. Vermutlich ist die technische Umsetzung dafür aber zu aufwändig, die Fragestellungen einzeln anzupassen, weshalb Jurafuchs verständlicherweise auf vorgefertigte Kategorien (z.B. "definiere...") zurückgreift.
