Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)
Definition: Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)
Wann sind Daten „beweiserheblich“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Daten sind beweiserheblich, wenn sie nach ihrem Informationsgehalt Gedankenerklärungen sind, die sämtliche Urkundenmerkmale (bis auf die visuelle Wahrnehmbarkeit) erfüllen.
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