Definition: Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)

13. Dezember 2024

4,8(1.231 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann sind Daten „beweiserheblich“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Daten sind beweiserheblich, wenn sie nach ihrem Informationsgehalt Gedankenerklärungen sind, die sämtliche Urkundenmerkmale (bis auf die visuelle Wahrnehmbarkeit) erfüllen.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen