Die Definition ist aber richtig. Man
darf
das Ganze nicht missverstehen, worauf Jurafuchs hier hinaus will: Aus dem Wortlaut ("
beweiserhebliche Daten") leitet die h.M. zunächst erstmal gewissermaßen ab,
das
Daten (mit Ausnahme der unmittelbar sinnlichen Wahrnehmbarkeit) auch alle sonstigen Voraussetzungen/Funktionen einer
Urkunde nach § 267 StGB erfüllen müssen (also eine sog. "
Daten
urkunde"
darstellen müssen).
- Es muss also eine Ge
dankenerklärung vorliegen, die perpetuiert ist (
Perpetuierungsfunktion) (hierfür genügt allerdings die Speicherung der
Daten, auch wenn der Erklärungsgehalt nicht unmittelbar sinnlich wahrnehmbar ist)
- Die
Daten
urkunde muss zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sein (Beweisfunktion).
- Die
Daten
urkunde muss auch einen Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion)
Bei der hier abgefragten Definition ("
beweiserhebliche Daten") geht es also nicht um die Beweisfunktion (i.e.S.) = im Sinne einer von drei Funktionsmerkmalen einer
Urkunde, sondern erstmal in einem Vorschritt
darum,
dass "
beweiserhebliche Daten" nur solche
Daten sind, die grds. auch alle Merkmale einer
Urkunde erfüllen, also eine sog. "
Daten
urkunde"
darstellen.
Um die Beweisfunktion (i.e.S.) = zum Beweis geeignet und bestimmt geht es also hier nicht.
Das wäre erst der nächste Schritt sozusagen, nachdem man bestimmt hat,
das
Daten im Sinne von
§ 269 StGB nur sog.
Daten
urkunden sein können und dementsprechend auch alle Funktionen einer
Urkunde (u.a. die Beweisfunktion) erfüllen müssen.
-> "
Beweiserhebliche Daten" =
Daten
urkunde
Natürlich wäre die Fragestellung: "Welche Voraussetzungen leitet die h.M. aus dem Wortlaut der Norm "
beweiserhebliche Daten" ab?" passender. Vermutlich ist die technische Umsetzung
dafür aber zu aufwändig, die Fragestellungen einzeln anzupassen, weshalb Jurafuchs verständlicherweise auf vorgefertigte Kategorien (z.B. "definiere...") zurückgreift.