Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)
Definition: Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)
4. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (1.605 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wann sind Daten „beweiserheblich“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Daten sind beweiserheblich, wenn sie nach ihrem Informationsgehalt Gedankenerklärungen sind, die sämtliche Urkundenmerkmale (bis auf die visuelle Wahrnehmbarkeit) erfüllen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Melli1312
1.2.2025, 12:59:10
in der Lektion davor wird die Definition "= wenn sie dazu bestimmt sind im Rechtsverkehr für rechtserhebliche
Tatsachenverwendet zu werden" verwendet und hier plötzlich eine andere.
Fuchsfrauchen
7.2.2025, 10:34:30
Ich war auch überrascht...
forste35
14.2.2025, 11:55:25
Finde ich auch komisch, bitte anpassen @jurafuchs :)