Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Gebrauchen (§ 269 Abs. 1 StGB)
Definition: Gebrauchen (§ 269 Abs. 1 StGB)
Wann „gebraucht“ der Täter Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Der Täter "gebraucht" die Daten, wenn er dem zu Täuschenden Kenntnis durch Sichtbarmachen am Bildschirm verschafft, den ungehinderten Abruf ermöglicht oder die Verfügung über den Datenträger einräumt.
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