Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Datenveränderung (§ 303a StGB)
Daten unbrauchbar machen (§ 303a Abs. 1 Var. 3 StGB)
Definition: Daten unbrauchbar machen (§ 303a Abs. 1 Var. 3 StGB)
Wann werden Daten „unbrauchbar gemacht“ (§ 303a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Daten werden unbrauchbar gemacht, wenn sie in ihrer Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigt werden, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden können und so ihren bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr zu erfüllen vermögen.
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