Definition: Beschwer (§ 337 Abs. 1 StPO)

3. September 2025

3 Kommentare

4,7(1.536 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann ist die Revisionsführerin durch einen Verfahrensverstoß „beschwert“ (§ 337 Abs. 1 StPO)?

Um einen Verfahrensfehler rügen zu können, muss man durch ihn beschwert sein. Eine Beschwer liegt vor, wenn der Fehler die Revisionsführerin in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen zumindest mittelbar beeinträchtigt. Dabei soll die Angeklagte eine Revision nur auf eine Verletzung solcher Normen stützen können, die die StPO zum Schutz ihres Rechtskreises aufgestellt hat („Rechtskreistheorie“).

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu Die Revisionsklausur im Assessorexamen in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen