Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände
Publizität, positive (§ 15 Abs. 3 HGB)
Definition: Publizität, positive (§ 15 Abs. 3 HGB)
22. Februar 2025
3 Kommentare
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Was versteht man unter der „positiven Publizität“ des Handelsregisters (§ 15 Abs. 3 HGB)?
Das Vertrauen Dritter in die Richtigkeit von Tatsachen, die in das Handelsregister eingetragen wurden, wird geschützt (§ 15 Abs. 3 HGB, positive Publizität).
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