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Definition: Publizität, positive (§ 15 Abs. 3 HGB)

2. Juni 2026
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Definition

Was versteht man unter der „positiven Publizität“ des Handelsregisters (§ 15 Abs. 3 HGB)?

Das Vertrauen Dritter in die Richtigkeit von Tatsachen, die in das Handelsregister eingetragen wurden, wird geschützt (§ 15 Abs. 3 HGB, positive Publizität).

Voraussetzung ist, dass es sich (1) um eine eintragungspflichtige Tatsache handelt, diese (2) zurechenbar durch den Betroffenen veranlasst, (3) unrichtig eingetragen wurde und (4) der Dritte die Unrichtigkeit der Tatsache nicht kannte. Der Vertrauensschutz wirkt nur zu Lasten desjenigen, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war. Das ist nach herrschender Meinung derjenige, der die unrichtige Bekanntmachung zurechenbar veranlasst hat, indem er den Eintragungsantrag gestellt hat. Ansonsten könnte der Schutz auch zulasten völlig Unbeteiligter wirken.

Fundstellen

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