Definition: Angriff (§ 32 Abs. 2 StGB)
17. Januar 2026
14 Kommentare
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Was versteht man unter „Angriff“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualgüter oder -interessen. Rechtlich geschützt ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut sowie jedes rechtlich anerkannte individuelle Interesse. Gegenstand eines Angriffs kann z.B. sein: Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
161
9.12.2024, 16:02:42
Meine Antwort wurde als falsch ausgewertet, da lediglich die drohende Verletzung von
Rechtsgütern ein
Angriffsei. Das würde doch jeden
Angriff, der bereits begonnen hat oder noch andauert ausschließen und widerspricht somit doch der Definition der Gegenwärtigkeit?
benjaminmeister
25.3.2025, 17:13:51
Ja, du hast Recht. Eine Anpassung des Textes wäre gut.
Tim Gottschalk
15.5.2025, 21:05:40
Hallo @[161](259285) und @[benjaminmeister](216712), die "drohende" Verletzung ist die ganz überwiegende Formulierung, die so benutzt wird, vgl. MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2024, StGB § 32 Rn. 54; BeckOK StGB/Momsen/Savić, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 32 Rn. 17. Auf die zeitliche Dimension sollte bei der Subsumtion des
Angriffs dabei nicht zu viel Wert gelegt werden, das wird ja schließlich explizit im Prüfungspunkt "Gegenwärtigkeit" geprüft. Aber auch vom Wortsinn her finde ich nicht, dass es sich widerspricht. Ja, Notwehr ist auch möglich, wenn der
Angriffbereits begonnen hat, aber das ändert nichts daran, dass der
Angriffdarin zunächst eine drohende Lage ist und solange der
Angriffgegenwärtig ist auch zumindest noch eine Vertiefung der Rechtsgutsverletzung droht. Durch den Prüfungspunkt "
Angriff" kommt man somit immer durch und die Detailfragen klärt man dann bei der Gegenwärtigkeit. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
SM2206
26.8.2025, 21:12:14
Ich denke genau aus diesem Grund definiert der Rengier den
Angriffauch etwas anders: "Nach der allgemein üblichen Definition ist unter einem
Angriffjedes menschliche Verhalten zu verstehen, das ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt." Diese Definition scheint auch mir besser zu sein. Wenn der Täter etwa schon dabei ist, das Opfer zusammenzuschlagen und dieses dann spontan zum Messer greift, ist die Definition "drohende Verletzung" nicht zu subsumieren. Das kann man dann allenfalls überspielen, was sich aber unschön liest.
BruceTwarze
24.10.2025, 22:17:58
@[Tim Gottschalk](287974) Wenn man die „weitere“ Definition wie zB Rengier benutzt, würde man auch durch den Prüfungspunkt „
Angriff“ kommen, und zwar sogar in noch mehr Szenarien als unter Zugrundelegen der „engeren“ Definition.
Tim Gottschalk
25.10.2025, 12:03:30
Hallo @[SM2206](200598) und @[BruceTwarze](240229), meines Erachtens ist unsere Definition auch dafür geeignet. Auch wenn das Opfer bereits zusammengeschlagen wird, drohen weitere Schläge, sodass ein
Angriffvorliegt. Erst wenn der Täter endgültig vom Opfer abgelassen hat, droht kein weiterer
Angriffmehr. Dann würde man aber auch aus der Gegenwärtigkeit rausfallen. Insofern bleibe ich bei dem, was ich oben gesagt habe. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
BruceTwarze
25.10.2025, 12:12:52
Lieber @[Tim Gottschalk](287974), das Problem ist nicht, dass eure Definition dafür nicht geeignet wäre, sondern viel eher, dass die von Rengier vorgeschlagene weitere Definition von der KI als falsch eingestuft wird.
Tim Gottschalk
25.10.2025, 20:25:37
Hallo @[BruceTwarze](240229), das kann durchaus sein. Wir können allerdings momentan technisch bedingt nur eine Definition als richtig hinterlegen und haben uns diesbezüglich für die hier verwendete entschieden. Wenn du lieber eine eigene, abweichende Definition lernen möchtest, kannst du das jedoch mithilfe der Karteikarten-Funktion machen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
