Definition: Angriff (§ 32 Abs. 2 StGB)
12. Juni 2025
9 Kommentare
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Was versteht man unter „Angriff“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualgüter oder -interessen. Rechtlich geschützt ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut sowie jedes rechtlich anerkannte individuelle Interesse. Gegenstand eines Angriffs kann z.B. sein: Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
161
9.12.2024, 16:02:42
Meine Antwort wurde als falsch ausgewertet, da lediglich die drohende Verletzung von Rechtsgütern ein
Angriffsei. Das würde doch jeden
Angriff, der bereits begonnen hat oder noch andauert ausschließen und widerspricht somit doch der Definition der
Gegenwärtigkeit?
benjaminmeister
25.3.2025, 17:13:51
Ja, du hast Recht. Eine Anpassung des Textes wäre gut.

Tim Gottschalk
15.5.2025, 21:05:40
Hallo @[161](259285) und @[benjaminmeister](216712), die "drohende" Verletzung ist die ganz überwiegende Formulierung, die so benutzt wird, vgl. MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2024, StGB § 32 Rn. 54; BeckOK StGB/Momsen/Savić, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 32 Rn. 17. Auf die zeitliche Dimension sollte bei der Subsumtion des
Angriffs dabei nicht zu viel Wert gelegt werden, das wird ja schließlich explizit im Prüfungspunkt "
Gegenwärtigkeit" geprüft. Aber auch vom Wortsinn her finde ich nicht, dass es sich widerspricht. Ja, Notwehr ist auch möglich, wenn der
Angriffbereits begonnen hat, aber das ändert nichts daran, dass der
Angriffdarin zunächst eine drohende Lage ist und solange der
Angriffgegenwärtig
ist auch zumindest noch eine Vertiefung der Rechtsgutsverletzung droht. Durch den Prüfungspunkt "
Angriff" kommt man somit immer durch und die Detailfragen klärt man dann bei der
Gegenwärtigkeit. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team