Definition: Angriff (§ 32 Abs. 2 StGB)

12. Juni 2025

9 Kommentare

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Was versteht man unter „Angriff“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualgüter oder -interessen. Rechtlich geschützt ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut sowie jedes rechtlich anerkannte individuelle Interesse. Gegenstand eines Angriffs kann z.B. sein: Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

161

161

9.12.2024, 16:02:42

Meine Antwort wurde als falsch ausgewertet, da lediglich die drohende Verletzung von Rechtsgütern ein

Angriff

sei. Das würde doch jeden

Angriff

, der bereits begonnen hat oder noch andauert ausschließen und widerspricht somit doch der Definition der

Gegenwärtig

keit?

BEN

benjaminmeister

25.3.2025, 17:13:51

Ja, du hast Recht. Eine Anpassung des Textes wäre gut.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

15.5.2025, 21:05:40

Hallo @[161](259285) und @[benjaminmeister](216712), die "drohende" Verletzung ist die ganz überwiegende Formulierung, die so benutzt wird, vgl. MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2024, StGB § 32 Rn. 54; BeckOK StGB/Momsen/Savić, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 32 Rn. 17. Auf die zeitliche Dimension sollte bei der Subsumtion des

Angriff

s dabei nicht zu viel Wert gelegt werden, das wird ja schließlich explizit im Prüfungspunkt "

Gegenwärtig

keit" geprüft. Aber auch vom Wortsinn her finde ich nicht, dass es sich widerspricht. Ja, Notwehr ist auch möglich, wenn der

Angriff

bereits begonnen hat, aber das ändert nichts daran, dass der

Angriff

darin zunächst eine drohende Lage ist und solange der

Angriff

gegenwärtig

ist auch zumindest noch eine Vertiefung der Rechtsgutsverletzung droht. Durch den Prüfungspunkt "

Angriff

" kommt man somit immer durch und die Detailfragen klärt man dann bei der

Gegenwärtig

keit. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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