Definition: Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
Definiere den Begriff „entgangener Gewinn“ (§ 252 BGB):
Unter dem entgangenen Gewinn versteht man alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zugeflossen sind, ohne dieses Ereignis aber bei ihm eingetreten wären.
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