Definition: Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)

28. Februar 2026

1 Kommentar

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Definiere den Begriff „entgangener Gewinn“ (§ 252 BGB):

Unter dem entgangenen Gewinn versteht man alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zugeflossen sind, ohne dieses Ereignis aber bei ihm eingetreten wären.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

cSchmitt

cSchmitt

4.1.2026, 20:48:44

Da es sich hierbei um eine Prognose/hypothetische

Annahme

handelt, wäre es meines Erachtens sinnvoll, an den Gesetzestext anknüpfend gegen Ende noch ein „aller Wahrscheinlichkeit nach“ einzufügen.


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