Definition: Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
28. Februar 2026
1 Kommentar
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Definiere den Begriff „entgangener Gewinn“ (§ 252 BGB):
Unter dem entgangenen Gewinn versteht man alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zugeflossen sind, ohne dieses Ereignis aber bei ihm eingetreten wären.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
cSchmitt
4.1.2026, 20:48:44
Da es sich hierbei um eine Prognose/hypothetische
Annahmehandelt, wäre es meines Erachtens sinnvoll, an den Gesetzestext anknüpfend gegen Ende noch ein „aller Wahrscheinlichkeit nach“ einzufügen.
