Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Höchstpersönlicher Lebensbereich (§ 201 Abs. 1 StGB)
Definition: Höchstpersönlicher Lebensbereich (§ 201 Abs. 1 StGB)
22. Februar 2025
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Was versteht man unter dem „höchstpersönlichen Lebensbereich“ (§ 201 Abs. 1 StGB)?
Der höchstpersönlichen Lebensbereich erfasst den Kerngehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also die Intimsphäre, die Sexualsphäre und den Bereich von Krankheit und Tod.
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