Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Höchstpersönlicher Lebensbereich (§ 201 Abs. 1 StGB)
Definition: Höchstpersönlicher Lebensbereich (§ 201 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter dem „höchstpersönlichen Lebensbereich“ (§ 201 Abs. 1 StGB)?
Der höchstpersönlichen Lebensbereich erfasst den Kerngehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also die Intimsphäre, die Sexualsphäre und den Bereich von Krankheit und Tod.
Religiöse Betätigungen scheidet aus, da sie kein trennscharfes Kriterium bietet.
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