Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB
Tätlicher Angriff (§ 114 Abs. 1 StGB)
Definition: Tätlicher Angriff (§ 114 Abs. 1 StGB)
19. Mai 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (2.830 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „tätlicher Angriff“ (§ 114 Abs. 1 StGB):
Ein tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren (Körperverletzungs-)Erfolg
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nils
22.10.2024, 14:17:07
Wie ist hier der §114 von dem §113 abzugrenzen?

Kiara256
28.11.2024, 16:28:48
Hey Nils! So wie ich das sehe, liegt § 113 StGB nur vor, wenn der Vollzugsbeamte gerade in dem Moment des
Angriffs auch vollzieht. Somit wäre § 114 StGB tendenziell immer dann anwendbar, wenn die Vollzugshandlung eben nicht gegeben ist. Hoffe meine Erklärung hat dir geholfen! LG

Daughtrrr K.
15.1.2025, 11:15:32
Ich verstehe das so, dass § 113, wie kiara256 schon sagt, vorliegt, sofern der Vollzugsbeamte im Ausführen ("bei der Vornahme") einer solchen Diensthandlung ("Vollstreckung von Gesetzen,
Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen") gegen den Täter Widerstand erfährt (Gewalt oder
Drohungmit Gewalt) (Bsp. Gerichtsvollzieher wird mit Schlägen bedroht als er vor der Haustür steht, bei demjenigen wo er was pfänden soll) , wohingegen bei § 114 egal welche Diensthandlung ausreicht und sie nicht spezifisch gegen den Täter gerichtet sein muss (Sachbearbeiter sitzt am Schreibtisch, X kommt rein und scheuert ihm eine).