Definition: Tätlicher Angriff (§ 114 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „tätlicher Angriff“ (§ 114 Abs. 1 StGB):

Ein tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren (Körperverletzungs-)Erfolg

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