Definition: Tätlicher Angriff (§ 114 Abs. 1 StGB)

19. Mai 2025

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „tätlicher Angriff“ (§ 114 Abs. 1 StGB):

Ein tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren (Körperverletzungs-)Erfolg

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NI

Nils

22.10.2024, 14:17:07

Wie ist hier der §114 von dem §113 abzugrenzen?

Kiara256

Kiara256

28.11.2024, 16:28:48

Hey Nils! So wie ich das sehe, liegt § 113 StGB nur vor, wenn der Vollzugsbeamte gerade in dem Moment des

Angriff

s auch vollzieht. Somit wäre § 114 StGB tendenziell immer dann anwendbar, wenn die Vollzugshandlung eben nicht gegeben ist. Hoffe meine Erklärung hat dir geholfen! LG

Daughtrrr K.

Daughtrrr K.

15.1.2025, 11:15:32

Ich verstehe das so, dass § 113, wie kiara256 schon sagt, vorliegt, sofern der Vollzugsbeamte im Ausführen ("bei der Vornahme") einer solchen Diensthandlung ("Vollstreckung von Gesetzen,

Rechtsverordnung

en, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen") gegen den Täter Widerstand erfährt (Gewalt oder

Drohung

mit Gewalt) (Bsp. Gerichtsvollzieher wird mit Schlägen bedroht als er vor der Haustür steht, bei demjenigen wo er was pfänden soll) , wohingegen bei § 114 egal welche Diensthandlung ausreicht und sie nicht spezifisch gegen den Täter gerichtet sein muss (Sachbearbeiter sitzt am Schreibtisch, X kommt rein und scheuert ihm eine).


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