Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB
Tätlicher Angriff (§ 114 Abs. 1 StGB)
Definition: Tätlicher Angriff (§ 114 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „tätlicher Angriff“ (§ 114 Abs. 1 StGB):
Ein tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren (Körperverletzungs-)Erfolg
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