Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Daten unterdrücken (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)

Definition: Daten unterdrücken (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)

23. November 2024

4,9(851 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann werden Daten „unterdrückt“ (§ 303a Abs. 1 Var. 2 StGB)?

Daten werden unterdrückt, wenn sie dem Zugriff des Berechtigten entzogen werden und deshalb nicht mehr von diesem verwendet werden können. Dies kann geschehen, indem der Datenträger entzogen oder vorenthalten wird, aber auch dadurch, dass durch Umbenennen einer Datei oder mittels Sperre (wie z.B. Eingabe eines neuen Passwortes) der Berechtigte vom Datenzugang ausgeschlossen wird. Dass die Daten möglicherweise rekonstruierbar sind, schließt die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen