Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Nicht unmittelbar wahrnehmbar (§ 202a Abs. 2 StGB)
Definition: Nicht unmittelbar wahrnehmbar (§ 202a Abs. 2 StGB)
Definiere den Begriff „nicht unmittelbar wahrnehmbar“ (§ 202a Abs. 2 StGB):
Nicht unmittelbar wahrnehmbar sind Daten, wenn ihr Bedeutungsgehalt nicht ohne weiteres, sondern erst nach technischer Umformung mit den menschlichen Sinnen erfassbar ist.
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