Definition: Mitfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB)

27. Dezember 2024

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Definiere den Begriff „Mitfahrer“ (§ 316a Abs. 1 StGB):

Mitfahrer kann man nur sein, wenn das Fahrzeug einen Führer hat. Mitfahrer kann auch sein, wer auf einer Ladefläche mitfährt oder sich außen am Fahrzeug festklammert. Kein Mitfahrer ist, wer sich zu Fuß außerhalb des Fahrzeugs bewegt.

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