4,8(3.772 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Mitfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB)

23. April 2026

9 Kommentare


Definiere den Begriff „Mitfahrer“ (§ 316a Abs. 1 StGB):

Mitfahrer kann man nur sein, wenn das Fahrzeug einen Führer hat. Mitfahrer kann auch sein, wer auf einer Ladefläche mitfährt oder sich außen am Fahrzeug festklammert. Kein Mitfahrer ist, wer sich zu Fuß außerhalb des Fahrzeugs bewegt.

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!