Definition: Mitfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB)

19. März 2025

8 Kommentare

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Definiere den Begriff „Mitfahrer“ (§ 316a Abs. 1 StGB):

Mitfahrer kann man nur sein, wenn das Fahrzeug einen Führer hat. Mitfahrer kann auch sein, wer auf einer Ladefläche mitfährt oder sich außen am Fahrzeug festklammert. Kein Mitfahrer ist, wer sich zu Fuß außerhalb des Fahrzeugs bewegt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KLA

Klara.

17.8.2023, 17:30:37

Tolle Aufgabe. Was steckt eigentlich genau dahinter auch den Mitfahrer zu erfassen? Schließlich ist er nicht zwingend mit der Bewältigung der Verkehrsvorgänge beschäftigt (z.B. als Co-Navigator) und auf die allein räumlich bedingte verminderte

Verteidigung

sfähigkeit dürfte es ja nicht entscheidend ankommen oder?

LELEE

Leo Lee

18.8.2023, 11:26:43

Hallo Klara., die Ratio hinter dem Schutz des Mitfahrers ist, dass § 316a StGB den Täter dafür bestraft, dass er unter Ausnutzung der Verkehrslage - i.R.d. die Opfer eben "überrascht" werden - die §§ 249 ff. StGB begehen will. Dies kann sowohl beim Führer als auch beim Mitfahrer eines KfZs passieren. Zwar ist es richtig, dass der Mitfahrer nicht immer wie der Führer des KfZs mit der Bewältigung beschäftigt sein wird. Beachte jedoch, dass die meisten Strafgesetze nicht "einzelfallorientiert" sind, sondern eher "abstrakt" formuliert sind, um eine Vielzahl von möglichen Fällen zu erfassen. Deshalb sind die Mitfahrer auch erfasst; freilich nur, wenn auch sie mit der Bewältigung der Verkehrsvorgänge beschäftigt sind (was z.B. der Fall sein kann beim Co-Navigator) :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

OBJE

objektivezurechnung

15.11.2023, 11:33:55

Lieber Leo, heißt das nicht, man müsste auch Personen, die auf der Ladefläche mitfahren oder sich außen am

Fahrzeug

festklammern, nach der Ratio vom Begriff des Mitfahrers ausnehmen, weil sie nicht mit Verkehrsvorgängen beschäftigt sind? Was ist mit einem volltrunkenen Beifahrer und dem schlafenden Kind auf der Rückbank?

antoniasophie

antoniasophie

16.1.2024, 07:02:29

Frag ich mich auch. Nach der Erklärung dachte ich, dass jetzt jeder Mitfahrer erfasst ist, egal was er gerade tut 🤔

_Andor_

_Andor_

14.8.2024, 10:12:38

M.E. ist diese Einschränkung nicht zweckmäßig. Würde nur der mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigte Mitfahrer erfasst, fallen die meisten Mitfahrer wohl raus. Die Norm adressiert aber gerade auch die besondere

Fahrzeug

situation (v.a., dass wenig Platz zum fliehen/verteidigen ist). Die Einschränkung von Leo finde ich daher ohne Nachweis fraglich.

styx 🦦

styx 🦦

15.8.2024, 14:23:55

Laut Sander im MüKo bedarf es gerade keiner Unterstützung des Fahrvorgangs. Auch sich unfreiwillig im

Fahrzeug

aufhaltende Personen (bspw. infolge einer Nötigung oder Täuschung) fallen darunter. Auch von Autosurfern wird gesprochen (ebenso Hecker im Schönke/Schröder; dazu vertieft: v. Danwitz NZV 02, 551). Kann man sicherlich kritisieren, der § 316a StGB soll ja nicht ganz ohne Grund nach BMJ-Plänen aus dem StGB entfernt werden (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesjustizministerium-modernisierung-stgb-marco-buschmann-rechtspolitik). Hecker spricht wiederum iRd Normzwecks auch von einer

Gebotenheit

zur restriktiven Auslegung und bezieht sich dabei auch auf die Tatopfer. Ich kann mir gut vorstellen, dass man das in einer Klausur durchaus diskutieren kann. Die Idee von @[_Andor_](138198), dass es auch um Fluchtmöglichkeiten usw. geht, finde ich aber auch ganz interessant. Eventuell könnte man noch darüber nachdenken, dass der Schutzzweck sich gerade auch auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs bezieht.


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