Definition: Missbrauchen (§ 266 Abs. 1 StGB)

3. Juni 2025

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Wann „missbraucht“ der Täter seine rechtliche Befugnis (§ 266 Abs. 1 StGB)?

Die rechtliche Befugnis missbraucht der Täter, wenn er die ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken überschreitet, und zwar in einer Weise, die den vertretenen Treugeber im Außenverhältnis rechtlich wirksam bindet und dadurch schädigt. Alternativ (Kurzformel): Missbrauch ist das Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens.

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