Definition: Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)

18. Januar 2025

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Definiere den Begriff „Unmöglichkeit“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der Schuldner das Hindernis nicht überwinden kann (subjektive Unmöglichkeit). Erst recht liegt Unmöglichkeit aber vor, wenn dies für niemanden möglich ist (objektive Unmöglichkeit).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KAS

Kastl

26.4.2023, 10:01:58

Top Aufgabenstellung!

Carl Wagner

Carl Wagner

26.4.2023, 11:01:52

Herzlichen Dank! Es freut uns immer, wenn wir solches Feedback bekommen :-) Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

JUL

Julia

11.5.2023, 11:17:49

Tolle Idee mit den Definitionen. Klasse!

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

22.6.2023, 20:05:10

Echt gut mit der Abfrage der Definition, dass hilft echt beim lernen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.6.2023, 12:34:08

Danke dir Karsten für das Feedback! Es freut uns sehr, dass dir das neue Aufgabenformat gefällt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

4.8.2023, 10:03:37

Finde die Art der Aufgabe auch sehr gut, weil die KI nach den Schlagwörtern guckt und man bei sich selbst so überprüfen kann, ob man diese Schlagwörter drauf hat, da es ja meist diese Schlagwörter sind, worauf es ankommt und die der Korrektor in der Klausur lesen will und "abhakt".

JURA

Jurasöhnchen

15.7.2024, 18:00:03

Die KI verzeiht leider keine Abweichung von der vorgegebenen Definition. Es reicht schon, das wenige Wörter verwendet werden, die zwar den selben Sinn haben, aber nicht in der vorgegebenen Definition benannt sind. Sehr schade und ein bisschen nervig.


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