Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)
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Definition: Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)
30. April 2026
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Definiere den Begriff „Unmöglichkeit“ (§ 275 Abs. 1 BGB):
Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der Schuldner das Hindernis nicht überwinden kann (subjektive Unmöglichkeit). Erst recht liegt Unmöglichkeit aber vor, wenn dies für niemanden möglich ist (objektive Unmöglichkeit).
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