Definition: Anwartschaftsrecht (vor § 929 BGB)

21. Dezember 2025

9 Kommentare

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Was versteht man unter einem „Anwartschaftsrecht“?

Ein Anwartschaftsrecht ist ein Recht eigener Art („sui generis“), welches auch als „Vorstufe des Eigentum“ oder „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht Eigentum bezeichnet wird. Es liegt bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts vor, wenn schon so viele Voraussetzungen für den Erwerb des Vollrechts erfüllt sind, dass eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers besteht, die der Veräußerer nicht mehr durch einseitige Erklärung verhindern kann.

Das Anwartschaftsrecht begegnet Dir in der Klausur häufig bei Übereignungen unter Eigentumsvorbehalt.Ein Anwartschaftsrecht kann aber grundsätzlich auch in anderen Fällen bestehen (z. B. bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch; zugunsten des Nacherben in der Phase zwischen Erbfall und Nacherbfall (§§ 2100, 2106).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea

Pilea

5.5.2023, 10:31:53

Expecto patronum ist ja süß 😊😊🖤

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

7.12.2024, 13:58:03

Was hat es damit auf sich? :D wurde es etwa (leider) aus der Aufgabe gelöscht?

Pilea

Pilea

7.12.2024, 15:59:17

@[Ala](241758) sieht so aus 😪 davor war es in der Skizze jedenfalls enthalten.

juramen

juramen

17.11.2025, 17:59:18

Wie ist das denn, wenn eine Rate oder mehrere Raten vom Käufer nicht mehr gezahlt werden und der Verkäufer nach entsprechender

Fristsetzung

iSv § 323 I dann zurücktritt? Dann kann der Verkäufer ja doch noch durch einseitige Erklärung den Eintritt des Eigentumserwerbs verhindern…

juramen

juramen

17.11.2025, 18:00:05

Wie ist das denn, wenn eine Rate oder mehrere Raten vom Käufer nicht mehr gezahlt werden und der Verkäufer nach entsprechender

Fristsetzung

iSv § 323 I dann zurücktritt? Dann kann der Verkäufer ja doch noch durch einseitige Erklärung den Eintritt des Eigentumserwerbs verhindern…

Foxxy

Foxxy

17.11.2025, 18:01:03

Ein

Anwartschaftsrecht

ist die gesicherte Vorstufe des Eigentums: Bei einem mehraktigen Erwerb (z. B.

Eigentumsvorbehalt

) sind bereits so viele Erwerbsvoraussetzungen erfüllt, dass der Veräußerer den späteren Eigentumserwerb nicht mehr frei durch einseitige Erklärung vereiteln kann. Zu deinem Punkt: Der Rücktritt nach

§ 323 BGB

ist keine beliebige „einseitige Erklärung“, sondern ein gesetzlich geregeltes Gestaltungsrecht bei

Pflichtverletzung

. Er beendet die

schuld

rechtliche Grundlage; dadurch kann die aufschiebende Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) nicht mehr eintreten. Folge: Das

Anwartschaftsrecht

erlischt für die Zukunft und Eigentum geht nicht mehr über; Rückabwicklung erfolgt nach §§ 346 ff. Dies widerspricht dem Grundsatz nicht, denn gemeint ist, dass der Verkäufer die dingliche Erwerbsposition nicht willkürlich widerrufen kann.


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