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Definition: Anwartschaftsrecht (vor § 929 BGB)
16. Mai 2026
17 Kommentare
Was versteht man unter einem „Anwartschaftsrecht“?
Ein Anwartschaftsrecht ist ein Recht eigener Art („sui generis“), welches auch als „Vorstufe des Eigentum“ oder „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht Eigentum bezeichnet wird. Es liegt bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts vor, wenn schon so viele Voraussetzungen für den Erwerb des Vollrechts erfüllt sind, dass eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers besteht, die der Veräußerer nicht mehr durch einseitige Erklärung verhindern kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
5.5.2023, 10:31:53
Wesensgleiches Minus
7.12.2024, 13:58:03
Was hat es damit auf sich? :D wurde es etwa (leider) aus der Aufgabe gelöscht?
Pilea
7.12.2024, 15:59:17
@[Ala](241758) sieht so aus 😪 davor war es in der Skizze jedenfalls enthalten.
juramen
17.11.2025, 17:59:18
Wie ist das denn, wenn eine Rate oder mehrere Raten vom Käufer nicht mehr gezahlt werden und der Verkäufer nach entsprechender
FristsetzungiSv § 323 I dann zurücktritt? Dann kann der Verkäufer
jadoch noch durch einseitige Erklärung den Eintritt des Eigentumserwerbs verhindern…
juramen
17.11.2025, 18:00:05
Wie ist das denn, wenn eine Rate oder mehrere Raten vom Käufer nicht mehr gezahlt werden und der Verkäufer nach entsprechender
FristsetzungiSv § 323 I dann zurücktritt? Dann kann der Verkäufer
jadoch noch durch einseitige Erklärung den Eintritt des Eigentumserwerbs verhindern…
Foxxy
17.11.2025, 18:01:03
Ein Anwartschaftsrecht ist die gesicherte Vorstufe des Eigentums: Bei einem mehraktigen Erwerb (z. B. Eigentumsvorbehalt) sind bereits so viele Erwerbsvoraussetzungen erfüllt, dass der Veräußerer den späteren Eigentumserwerb nicht mehr frei durch einseitige Erklärung vereiteln kann. Zu deinem Punkt: Der Rücktritt nach
§ 323 BGBist keine beliebige „einseitige Erklärung“, sondern ein gesetzlich geregeltes
Gestaltungsrechtbei
Pflichtverletzung. Er beendet die schuldrechtliche Grundlage; dadurch kann die aufschiebende Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) nicht mehr eintreten. Folge: Das Anwartschaftsrecht erlischt für die Zukunft und Eigentum geht nicht mehr über; Rückabwicklung erfolgt nach §§ 346 ff. Dies widerspricht dem Grundsatz nicht, denn gemeint ist, dass der Verkäufer die dingliche Erwerbsposition nicht willkürlich widerrufen kann.
Animaus
29.12.2025, 12:07:06
Push!
Jessica
14.1.2026, 14:08:45
Push
GS99
21.1.2026, 17:33:08
1) Der Käufer müsste in dem Fall mitgewirkt haben, indem er die Rate nicht zahlt. Insofern kann man nicht mehr wirklich von der Einseitigkeit sprechen. 2) Der Rücktritt wirkt schuldrechtlich und wandelt den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Insofern würde er auch so nicht unmittelbar die dinglichen Eigentumspositionen verändern (Trennungs- und
Abstraktionsprinzipien beachten) und den Eigentumserwerb dadurch verhindern.
Kira
8.2.2026, 09:38:37
@[GS99](213012) wie genau kann denn der Veräußerer durch einseitige Erklärung die gesichterte Rechtsposition verhindern? Mir fällt so spontan nur der Widerruf der WE und eine Anfechtung ein. Dabei würde es jedoch
janicht darauf ankommen wieviele Raten schon gezahlt wurden?
GS99
8.2.2026, 10:00:13
@[Kira](135227) ich
glaubeich verstehe die Frage nicht ganz. Bei dem Anwartschaftsrecht geht es
jagerade darum, dass der Veräußerer eben **nicht** einseitig den Erwerb verhindern kann. Gäbe es dabei eine richtige Möglichkeit ihn einseitig zu verhindern, ist kein Anwartschaftsrecht entstanden. Klar, wenn der Veräußerer z.B.
arglistig getäuscht wurde kann er auch das dingliche Rechtsgeschäft anfechten (Stichwort
Fehleridentität). Bevor das
Rechtsverhältnisüberhaupt entsteht, könnte er im Prinzip auch seine Erklärung widerrufen. Die zielen aber beide darauf ab, dass das
Rechtsverhältnisgar nicht erst richtig entsteht/ entstanden ist und deswegen verhindert oder rückwirkend unwirksam wird.
Kira
8.2.2026, 10:13:36
@[GS99](213012) Entschuldige ich habe mich etwas verworren ausgedrückt. Genau meine Frage bezieht sich auf das Entstehen des Anwartschaftsrechts. Per Definition, die du auch nochmal wiedergegeben hast, entsteht es erst, wenn keine Möglichkeit mehr besteht den Erwerb einseitig zu behindern. Soweit ich mich entsinne, wird dies jedoch erst angenommen, wenn bereits ein Großteil der Raten bezahlt wurde. So frage ich mich was dazwischen ist? Wenn Rate 3/10 gezahlt wurde besteht doch eigentlich keine Möglichkeit mehr. Oder verwechsle ich etwas und die Anzahl der offenen Raten bezieht sich auf etwas anderes?
GS99
8.2.2026, 11:06:57
@[Kira](135227), kein Problem. So wie ich es verstanden habe, geht es um die gesicherte Rechtsposition des Erwerbers, die nicht zwingend voraussetzt, dass bereits Zahlungen vorgenommen worden sind. Jedoch müssen andere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, beim Eigentumsvorbehalt z.B. dass eine (bedingte) Einigung erzielt wurde und der Gegenstand an den Erwerber übergeben wurde, da diese Voraussetzungen des § 929 1 sind, auf die der Veräußerer Einfluss hat.
Lota Coffee
22.4.2026, 15:06:55
Leider wird das Anwartschaftsrecht bei den Aufgaben zur
Auflassungs
vormerkungsoweit ich in Erinnerung habe nicht oder kaum thematisiert. Vielleicht wäre es sinnvoll, hierzu Aufgaben im Immobiliarsachenrecht zu ergänzen.
