Definition: Anwartschaftsrecht (vor § 929 BGB)
21. Dezember 2025
9 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Anwartschaftsrecht“?
Ein Anwartschaftsrecht ist ein Recht eigener Art („sui generis“), welches auch als „Vorstufe des Eigentum“ oder „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht Eigentum bezeichnet wird. Es liegt bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts vor, wenn schon so viele Voraussetzungen für den Erwerb des Vollrechts erfüllt sind, dass eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers besteht, die der Veräußerer nicht mehr durch einseitige Erklärung verhindern kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
5.5.2023, 10:31:53
Expecto patronum ist ja süß 😊😊🖤
Wesensgleiches Minus
7.12.2024, 13:58:03
Was hat es damit auf sich? :D wurde es etwa (leider) aus der Aufgabe gelöscht?
Pilea
7.12.2024, 15:59:17
@[Ala](241758) sieht so aus 😪 davor war es in der Skizze jedenfalls enthalten.
juramen
17.11.2025, 17:59:18
Wie ist das denn, wenn eine Rate oder mehrere Raten vom Käufer nicht mehr gezahlt werden und der Verkäufer nach entsprechender
FristsetzungiSv § 323 I dann zurücktritt? Dann kann der Verkäufer ja doch noch durch einseitige Erklärung den Eintritt des Eigentumserwerbs verhindern…
juramen
17.11.2025, 18:00:05
Wie ist das denn, wenn eine Rate oder mehrere Raten vom Käufer nicht mehr gezahlt werden und der Verkäufer nach entsprechender
FristsetzungiSv § 323 I dann zurücktritt? Dann kann der Verkäufer ja doch noch durch einseitige Erklärung den Eintritt des Eigentumserwerbs verhindern…
Foxxy
17.11.2025, 18:01:03
Ein
Anwartschaftsrechtist die gesicherte Vorstufe des Eigentums: Bei einem mehraktigen Erwerb (z. B.
Eigentumsvorbehalt) sind bereits so viele Erwerbsvoraussetzungen erfüllt, dass der Veräußerer den späteren Eigentumserwerb nicht mehr frei durch einseitige Erklärung vereiteln kann. Zu deinem Punkt: Der Rücktritt nach
§ 323 BGBist keine beliebige „einseitige Erklärung“, sondern ein gesetzlich geregeltes Gestaltungsrecht bei
Pflichtverletzung. Er beendet die
schuldrechtliche Grundlage; dadurch kann die aufschiebende Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) nicht mehr eintreten. Folge: Das
Anwartschaftsrechterlischt für die Zukunft und Eigentum geht nicht mehr über; Rückabwicklung erfolgt nach §§ 346 ff. Dies widerspricht dem Grundsatz nicht, denn gemeint ist, dass der Verkäufer die dingliche Erwerbsposition nicht willkürlich widerrufen kann.
