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Definition: Anwartschaftsrecht (vor § 929 BGB)

16. Mai 2026

17 Kommentare


Was versteht man unter einem „Anwartschaftsrecht“?

Ein Anwartschaftsrecht ist ein Recht eigener Art („sui generis“), welches auch als „Vorstufe des Eigentum“ oder „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht Eigentum bezeichnet wird. Es liegt bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts vor, wenn schon so viele Voraussetzungen für den Erwerb des Vollrechts erfüllt sind, dass eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers besteht, die der Veräußerer nicht mehr durch einseitige Erklärung verhindern kann.

Das Anwartschaftsrecht begegnet Dir in der Klausur häufig bei Übereignungen unter Eigentumsvorbehalt.Ein Anwartschaftsrecht kann aber grundsätzlich auch in anderen Fällen bestehen (z. B. bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch; zugunsten des Nacherben in der Phase zwischen Erbfall und Nacherbfall (§§ 2100, 2106).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea

Pilea

5.5.2023, 10:31:53

Expecto patronum ist

ja

süß 😊😊🖤

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

7.12.2024, 13:58:03

Was hat es damit auf sich? :D wurde es etwa (leider) aus der Aufgabe gelöscht?

Pilea

Pilea

7.12.2024, 15:59:17

@[Ala](241758) sieht so aus 😪 davor war es in der Skizze jedenfalls enthalten.

juramen

juramen

17.11.2025, 17:59:18

Wie ist das denn, wenn eine Rate oder mehrere Raten vom Käufer nicht mehr gezahlt werden und der Verkäufer nach entsprechender

Fristsetzung

iSv § 323 I dann zurücktritt? Dann kann der Verkäufer

ja

doch noch durch einseitige Erklärung den Eintritt des Eigentumserwerbs verhindern…

juramen

juramen

17.11.2025, 18:00:05

Wie ist das denn, wenn eine Rate oder mehrere Raten vom Käufer nicht mehr gezahlt werden und der Verkäufer nach entsprechender

Fristsetzung

iSv § 323 I dann zurücktritt? Dann kann der Verkäufer

ja

doch noch durch einseitige Erklärung den Eintritt des Eigentumserwerbs verhindern…

Foxxy

Foxxy

17.11.2025, 18:01:03

Ein Anwartschaftsrecht ist die gesicherte Vorstufe des Eigentums: Bei einem mehraktigen Erwerb (z. B. Eigentumsvorbehalt) sind bereits so viele Erwerbsvoraussetzungen erfüllt, dass der Veräußerer den späteren Eigentumserwerb nicht mehr frei durch einseitige Erklärung vereiteln kann. Zu deinem Punkt: Der Rücktritt nach

§ 323 BGB

ist keine beliebige „einseitige Erklärung“, sondern ein gesetzlich geregeltes

Gestaltungsrecht

bei

Pflichtverletzung

. Er beendet die schuldrechtliche Grundlage; dadurch kann die aufschiebende Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) nicht mehr eintreten. Folge: Das Anwartschaftsrecht erlischt für die Zukunft und Eigentum geht nicht mehr über; Rückabwicklung erfolgt nach §§ 346 ff. Dies widerspricht dem Grundsatz nicht, denn gemeint ist, dass der Verkäufer die dingliche Erwerbsposition nicht willkürlich widerrufen kann.

Animaus

Animaus

29.12.2025, 12:07:06

Push!

JES

Jessica

14.1.2026, 14:08:45

Push

GS99

GS99

21.1.2026, 17:33:08

1) Der Käufer müsste in dem Fall mitgewirkt haben, indem er die Rate nicht zahlt. Insofern kann man nicht mehr wirklich von der Einseitigkeit sprechen. 2) Der Rücktritt wirkt schuldrechtlich und wandelt den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Insofern würde er auch so nicht unmittelbar die dinglichen Eigentumspositionen verändern (Trennungs- und

Abstraktionsprinzip

ien beachten) und den Eigentumserwerb dadurch verhindern.

Kira

Kira

8.2.2026, 09:38:37

@[GS99](213012) wie genau kann denn der Veräußerer durch einseitige Erklärung die gesichterte Rechtsposition verhindern? Mir fällt so spontan nur der Widerruf der WE und eine Anfechtung ein. Dabei würde es jedoch

ja

nicht darauf ankommen wieviele Raten schon gezahlt wurden?

GS99

GS99

8.2.2026, 10:00:13

@[Kira](135227) ich

glaube

ich verstehe die Frage nicht ganz. Bei dem Anwartschaftsrecht geht es

ja

gerade darum, dass der Veräußerer eben **nicht** einseitig den Erwerb verhindern kann. Gäbe es dabei eine richtige Möglichkeit ihn einseitig zu verhindern, ist kein Anwartschaftsrecht entstanden. Klar, wenn der Veräußerer z.B.

arglist

ig getäuscht wurde kann er auch das dingliche Rechtsgeschäft anfechten (Stichwort

Fehleridentität

). Bevor das

Rechtsverhältnis

überhaupt entsteht, könnte er im Prinzip auch seine Erklärung widerrufen. Die zielen aber beide darauf ab, dass das

Rechtsverhältnis

gar nicht erst richtig entsteht/ entstanden ist und deswegen verhindert oder rückwirkend unwirksam wird.

Kira

Kira

8.2.2026, 10:13:36

@[GS99](213012) Entschuldige ich habe mich etwas verworren ausgedrückt. Genau meine Frage bezieht sich auf das Entstehen des Anwartschaftsrechts. Per Definition, die du auch nochmal wiedergegeben hast, entsteht es erst, wenn keine Möglichkeit mehr besteht den Erwerb einseitig zu behindern. Soweit ich mich entsinne, wird dies jedoch erst angenommen, wenn bereits ein Großteil der Raten bezahlt wurde. So frage ich mich was dazwischen ist? Wenn Rate 3/10 gezahlt wurde besteht doch eigentlich keine Möglichkeit mehr. Oder verwechsle ich etwas und die Anzahl der offenen Raten bezieht sich auf etwas anderes?

GS99

GS99

8.2.2026, 11:06:57

@[Kira](135227), kein Problem. So wie ich es verstanden habe, geht es um die gesicherte Rechtsposition des Erwerbers, die nicht zwingend voraussetzt, dass bereits Zahlungen vorgenommen worden sind. Jedoch müssen andere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, beim Eigentumsvorbehalt z.B. dass eine (bedingte) Einigung erzielt wurde und der Gegenstand an den Erwerber übergeben wurde, da diese Voraussetzungen des § 929 1 sind, auf die der Veräußerer Einfluss hat.

Lota Coffee

Lota Coffee

22.4.2026, 15:06:55

Leider wird das Anwartschaftsrecht bei den Aufgaben zur

Auflassung

s

vormerkung

soweit ich in Erinnerung habe nicht oder kaum thematisiert. Vielleicht wäre es sinnvoll, hierzu Aufgaben im Immobiliarsachenrecht zu ergänzen.