Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Geistige Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition: Geistige Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
5. Mai 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (2.559 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „geistige Behinderung“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Eine geistige Behinderung ist eine der Geisteskrankheit an Gewicht gleichstehende Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
forste35
4.2.2025, 17:24:23
Auch hier wieder keine übereinstimmenden Definitionen mit den vorherigen Aufgaben :/ Bitte beheben! Danke und LGs :)
shuckfacex
6.2.2025, 12:56:39
wollte das gleiche Kommentieren.. echt nervig manchmal