Definition: Geistige Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

5. Mai 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „geistige Behinderung“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

Eine geistige Behinderung ist eine der Geisteskrankheit an Gewicht gleichstehende Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten.Der Begriff der "geistigen Behinderung" entspricht zwar dem Wortlaut der Norm, gilt jedoch zunehmend als veraltet. Vorzugswürdiger wäre in diesem Zusammenhang "intellektuelle Beeinträchtigung".In der Klausur solltest Du Dich dennoch an den Gesetzestext halten.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FO

forste35

4.2.2025, 17:24:23

Auch hier wieder keine übereinstimmenden Definitionen mit den vorherigen Aufgaben :/ Bitte beheben! Danke und LGs :)

SHUC

shuckfacex

6.2.2025, 12:56:39

wollte das gleiche Kommentieren.. echt nervig manchmal


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