Definition: Geistige Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

19. Juni 2025

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Definiere den Begriff „geistige Behinderung“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

Eine geistige Behinderung ist eine der Geisteskrankheit an Gewicht gleichstehende Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten.Der Begriff der "geistigen Behinderung" entspricht zwar dem Wortlaut der Norm, gilt jedoch zunehmend als veraltet. Vorzugswürdiger wäre in diesem Zusammenhang "intellektuelle Beeinträchtigung".In der Klausur solltest Du Dich dennoch an den Gesetzestext halten.

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