Definition: Beweglich (§ 242 Abs. 1 StGB)

17. Januar 2026

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „beweglich“ (§ 242 Abs. 1 StGB):

Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es genügt, wenn die Sache dazu erst beweglich gemacht wird.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Deno

Deno

15.10.2025, 03:23:41

Kann der Begriff „Verkehrsfähigkeit“ nicht Teil der Definition sein? Auch wenn der Rest gleich ist, markiert die KI die Definition als falsch.

Foxxy

Foxxy

15.10.2025, 03:23:43

Der Begriff „beweglich“ (§ 242 Abs. 1 StGB) bedeutet, dass eine Sache tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es ist ausreichend, wenn die Sache erst durch eine Handlung beweglich gemacht wird. Die Verkehrsfähigkeit ist nicht Teil der Definition von „beweglich“, sondern betrifft die Frage, ob eine Sache überhaupt Gegenstand eines Diebstahls sein kann.


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