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Definition: Beweglich (§ 242 Abs. 1 StGB)
17. April 2026
2 Kommentare
Definiere den Begriff „beweglich“ (§ 242 Abs. 1 StGB):
Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es genügt, wenn die Sache dazu erst beweglich gemacht wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Deno
15.10.2025, 03:23:41
Kann der Begriff „Verkehrsfähigkeit“ nicht Teil der
Definitionsein? Auch wenn der Rest gleich ist, markiert die KI die
Definitionals falsch.
Foxxy
15.10.2025, 03:23:43
Der Begriff „beweglich“ (§ 242 Abs. 1 StGB) bedeutet, dass eine Sache tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es ist ausreichend, wenn die Sache erst durch eine Handlung beweglich gemacht wird. Die Verkehrsfähigkeit ist nicht Teil der
Definitionvon „beweglich“, sondern betrifft die Frage, ob eine Sache überhaupt Gegenstand eines Diebstahls sein kann.
