Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände
Publizität, negative (§ 15 Abs. 1 HGB)
Definition: Publizität, negative (§ 15 Abs. 1 HGB)
22. Februar 2025
4,8 ★ (2.731 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter der „negativen Publizität“ des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)?
§ 15 Abs. 1 HGB schützt das Vertrauen in das Schweigen des Handelsregisters bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen (negative Publizität).
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!