Definition: Publizität, negative (§ 15 Abs. 1 HGB)

18. Januar 2026

4 Kommentare

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Was versteht man unter der „negativen Publizität“ des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)?

§ 15 Abs. 1 HGB schützt das Vertrauen in das Schweigen des Handelsregisters bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen (negative Publizität).

Die Vorschrift erstreckt sich nach herrschender Meinung auf Eintragungen deklaratorischer und konstitutiver Wirkung. In der Regel kommt § 15 Abs. 1 HGB bei deklaratorischen Eintragungen (= Sekundärtatsachen) zum Tragen. Bei konstitutiven Eintragungen (= Primärtatsachen) tritt die Rechtsänderung bei fehlender Eintragung gar nicht ein. Im Zeitraum zwischen Eintragung und Bekanntmachung kann § 15 Abs. 1 HGB auch bei konstitutiv wirkenden Eintragungen relevant werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OKA

okalinkk

23.3.2025, 10:46:02

“Im Zeitraum zwischen Eintragung und Bekanntmachung kann § 15 Abs. 1 HGB auch bei konstitutiv wirkenden Eintragungen relevant werden.” Habt ihr ein Beispiel dafür?

LMA

Lt. Maverick

9.7.2025, 14:05:28

Aufgrund des § 10 HGB wird es wohl kaum noch zu einem Auseinanderfallen von Eintragung und Bekanntmachung kommen. Aber der vorherige Sachverhalt bietet sich hierfür hervorragend an: Zwar erlangt ein Gewerbetreibender gemäß §§ 2, 3 HGB die Kaufmanneigenschaft durch Eintragung (konstitutiv). § 15 I HGB knüpft aber an Eintragung und/oder Bekanntmachung an. Ist der Gewerbetreibende durch Eintragung Kann-Kaufmann geworden, so kann er sich auf diese Eigenschaft gegenüber einem Dritten dennoch nicht berufen, wenn diese Tatsache noch nicht bekanntgemacht worden ist. Also obwohl er Kann-Kaufmann ist, gilt er grundsätzlich nicht als solcher im Rechtsverkehr, wenn die Bekanntmachung noch nicht erfolgt ist. Beachte: Nach der

Rosinentheorie

könnte sich der Vertragspartner sowohl auf die tatsächliche Rechtslage (Kann-Kaufmann) oder die Rechtslage nach Handelsregister (kein Kaufmann wegen fehlender Bekanntmachung) berufen. Der Dritte kann somit die für ihn „günstigere“ Alternative wählen.

OKA

okalinkk

29.7.2025, 17:51:35

Danke! Das macht Sinn. Weisst du zufällig auch, woraus sich ergibt, dass 15 I HGB nicht nur greift, wenn Eintragung UND Bekanntmachung fehlen, sondern auch schon, wenn Eintragung und/ODER Bekanntmachung fehlen? @[Lt. Maverick](229751)

MAX

Maximilian

12.8.2025, 16:24:04

genau genommen schützt 15 I HGB (

negative Publizität

) nicht direkt - wie von der KI vorgeschlagen - das Vertrauen bzgl des Schweigens des HR, sondern den Glauben in die abstrakte Rechtslage und das Schweigen des HR diesbzgl., oder ? ich habe mir immer eine Zweistufigkeit gemerkt, auf die es gerade bei dem Problemkreis der sekundären Unrichtigkeit ankommt.


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