Definition: Böswilliges Vernachlässigen (§ 225 Abs. 1 StGB)

19. April 2025

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Definiere den Begriff „böswilliges Vernachlässigen“ (§ 225 Abs. 1 StGB):

Eine der tatbestandlich genannten Sorgepflichten ist böswillig vernachlässigt, wenn sie der Täter aus einem besonders verwerflichen Beweggrund nicht erfüllt.

Beispiele dafür sind nach der Rspr. Hass, Geiz, Eigensucht oder die Lust an fremdem Leid. Die in § 225 Abs. 1 StGB genannte Gesundheitsschädigung muss „durch böswillige Vernachlässigung der Pflicht erfolgen“, womit die allgemeinen Kausalitätsanforderungen bei Unterlassungsdelikten gelten.
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