Definition: Beiseiteschaffen (§ 265 StGB)

19. April 2025

6 Kommentare

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Was versteht man unter dem Begriff des „Beiseiteschaffens“ (§ 265 StGB)?

Der Täter schafft eine Sache beiseite, wenn er die versicherte Sache durch räumliches Verbringen in eine Lage bringt, in welcher der Zugriff auf die Sache durch die Versicherung zumindest wesentlich erschwert wird.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

17.10.2024, 13:13:46

Mir wird diese Defintion als falsch angestrichen: "Beiseite geschafft ist eine Sache, wenn sie der Verfügungsmöglichkeit des Berechtigten räumlich entzogen ist." Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 R. 756. Wieso? Vielen Dank :)

FO

forste35

17.2.2025, 09:46:56

ich denke, weil das Beiseiteschaffen nicht nur bei ENTZUG der Sache zu bejahen ist, sondern auch bei wesentlicher Erschwerung des Zugriffs auf die Sache :) sind vermutlich einfach juristische Feinheiten, die Unterschiede in den Definitionen ergeben. Wenn du die Definition von Wessels/Hillenkamp verwendest, bist du vermutlich so lange auf der sicheren Seite bis dann eben eine bloße Erschwerung des Zugriffs vorliegt. Dann musst du einfach diskutieren, ob das eben auch noch von der Definition erfasst ist. Hoffe, ich konnte dir weiterhelfen ;)


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