Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
Beiseiteschaffen (§ 265 StGB)
Definition: Beiseiteschaffen (§ 265 StGB)
Was versteht man unter dem Begriff des „Beiseiteschaffens“ (§ 265 StGB)?
Der Täter schafft eine Sache bei Seite, wenn er die versicherte Sache durch räumliches Verbringen in eine Lage bringt, in welcher der Zugriff auf die Sache durch die Versicherung zumindest wesentlich erschwert wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraddicted
17.10.2024, 13:13:46
Mir wird diese Defintion als falsch angestrichen: "Beiseite geschafft ist eine Sache, wenn sie der Verfügungsmöglichkeit des Berechtigten räumlich entzogen ist." Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 R. 756. Wieso? Vielen Dank :)