Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Außergeschäftsraumvertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)

Definition: Außergeschäftsraumvertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)

31. Mai 2025

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Was versteht man unter einem „Außergeschäftsraumvertrag“ (§ 312b Abs. 1 BGB)?

Ein Außergeschäftsraumvertrag ist ein Vertrag, der in einer der von § 312b Abs. 1 BGB genannten Situation abgeschlossen wurde. Wesentlicher Anknüpfungspunkt ist der Ort des Vertragsschlusses bzw. der Abgabe des Angebots durch den Verbraucher.

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