Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Durch einen anderen (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Definition: Durch einen anderen (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Wann begeht der mittelbare Täter die Tat „durch einen anderen“ (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Eine Tat durch einen anderen begeht, wer die Tatbestandsverwirklichung durch tatbeherrschende Steuerung des Vordermannes zurechenbar verursacht.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!