Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Sich entfernen (§ 142 Abs. 1 StGB)
Definition: Sich entfernen (§ 142 Abs. 1 StGB)
Wann „entfernt“ sich der Täter vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)?
Wer sich am Unfallort nur versteckt, entfernt sich (noch) nicht. Insbesondere setzt das „Sich-Entfernen“ ein willensgetragenes Verhalten voraus.
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