Definition: Sich entfernen (§ 142 Abs. 1 StGB)

3. Juni 2025

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Wann „entfernt“ sich der Täter vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)?

Der Täter entfernt sich vom Unfallort, wenn er den räumlichen Bereich des Unfalls zumindest vorübergehend verlässt. Erforderlich für das „Sich-Entfernen“ ist ein willensgetragenes Verhalten.

Wer sich am Unfallort nur versteckt, entfernt sich daher (noch) nicht. Ebenso entfernt sich z.B. nicht, wer dazu mit vis absoluta gezwungen wird.
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