Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Sich entfernen (§ 142 Abs. 1 StGB)
Definition: Sich entfernen (§ 142 Abs. 1 StGB)
3. Juni 2025
5 Kommentare
4,6 ★ (2.905 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wann „entfernt“ sich der Täter vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)?
Der Täter entfernt sich vom Unfallort, wenn er den räumlichen Bereich des Unfalls zumindest vorübergehend verlässt. Erforderlich für das „Sich-Entfernen“ ist ein willensgetragenes Verhalten.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!