Definition: Sich entfernen (§ 142 Abs. 1 StGB)

23. November 2024

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Wann „entfernt“ sich der Täter vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)?

Wer sich am Unfallort nur versteckt, entfernt sich (noch) nicht. Insbesondere setzt das „Sich-Entfernen“ ein willensgetragenes Verhalten voraus.

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