Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Verfälschen einer technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Verfälschen einer technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Verfälschen einer technischen Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Verfälschen bedeutet, den automatisch hergestellten Zeichen bei Zugrundelegung des standardisierten Codes durch nachträgliche Veränderung einen anderen gedanklichen Inhalt geben.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!