Definition: Ausführung der Tat (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

8. Mai 2025

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Ab wann handelt der Täter „zur Ausführung der Tat“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Der Täter handelt "zur Ausführung der Tat", wenn er bereits mit der Absicht vorgeht, dadurch seinen Diebstahl zu ermöglichen. Mit der „Ausführung der Tat‟ beginnt normalerweise auch das strafbare Versuchsstadium.

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