Definition: Mitglied einer Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

19. April 2025

3 Kommentare

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Wann handelt der Täter als „Mitglied einer Bande“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, wenn der Diebstahl einen Bandenbezug aufweist und Ausfluss der Bandenabrede ist. Daher begeht derjenige keinen Bandendiebstahl, der bei der Tatbegehung allein bandenfremde Zwecke verfolgt und außerhalb der Bandenabrede agiert.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

28.8.2023, 19:47:44

Es verwirrt ständig zwischen 244 und 250 hier und her

ahimes

ahimes

18.1.2024, 22:11:01

Das kann ich leider bestätigen. Ich muss jedes mal mich vergewissern, ob ich jetzt im Diebstahl oder im raub bin. Wenn man das etwas separiert hätte, wäre es i.E übersichtlicher

BigLebowski

BigLebowski

19.7.2024, 17:10:15

Das mag etwas verwirrend sein, ist aber genau richtig, um eine Verknüpfung herzustellen. Der Begriff der Bande bleibt nämlich derselbe.


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