Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
Mitglied einer Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Mitglied einer Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
19. April 2025
3 Kommentare
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Wann handelt der Täter als „Mitglied einer Bande“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, wenn der Diebstahl einen Bandenbezug aufweist und Ausfluss der Bandenabrede ist. Daher begeht derjenige keinen Bandendiebstahl, der bei der Tatbegehung allein bandenfremde Zwecke verfolgt und außerhalb der Bandenabrede agiert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
28.8.2023, 19:47:44
Es verwirrt ständig zwischen 244 und 250 hier und her

ahimes
18.1.2024, 22:11:01
Das kann ich leider bestätigen. Ich muss jedes mal mich vergewissern, ob ich jetzt im Diebstahl oder im raub bin. Wenn man das etwas separiert hätte, wäre es i.E übersichtlicher

BigLebowski
19.7.2024, 17:10:15
Das mag etwas verwirrend sein, ist aber genau richtig, um eine Verknüpfung herzustellen. Der Begriff der Bande bleibt nämlich derselbe.