Definition: Gesundheitsschädlichkeit (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

22. Februar 2025

3 Kommentare

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Wann ist ein Stoff „gesundheitsschädlich“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Ein Stoff ist gesundheitsschädlich, wenn er nach den Umständen im konkreten Fall geeignet ist, die Gesundheit (im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB) erheblich zu schädigen.

Nach dieser Ansicht kann im konkreten Fall z.B. auch das Beibringen von Kochsalz in erheblicher Menge (BGH NJW 2006, 1822, 1824) oder das Sprühen von Glasreiniger in die Augen (BGH Beschl. v. 17.2.2010 – 3 StR 10/10) den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllen, sofern dies dazu geeignet ist, eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorzurufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

anna.nass

6.1.2025, 23:49:17

Ist dabei nur auf die konkreten äußeren Umstände (z.B. Art der Beibringung, Menge) oder auch auf das konkrete Opfer abzustellen (z.B. Scherben bei Bluter; Alkohol bei trockenem Alkoholiker)?

KI

kim.

5.2.2025, 21:21:08

Hi @[anna.nass](189854), eine gute Frage! Nach meinem Verständnis sind die von dir geschilderten Fälle umfasst, da es gerade auf die gesundheitsschädliche Eignung im konkreten Fall ankommt, vgl. hierzu (Hardtung in MüKoStGB/Hardtung StGB § 224 Rn. 8): "Weil sich aber andererseits eine Eignung nicht sinnvoll rein abstrakt bestimmen lässt (in bestimmten Situationen, vor allem Mengen ist alles gesundheitsschädlich), müssen für die Eignung die konkreten Umstände der Beibringung des Stoffes maßgeblich sein, insbes. Art und Menge des Stoffes, die Weise seiner Beibringung (zB innerlich oder äußerlich) und die Konstitution des Opfers. Damit ist aber keine konkrete Gesundheitsgefährdung beschrieben; denn die konkrete Eignung zur Schädigung ist weniger als die konkrete Gefahr einer Schädigung."

FW

FW

4.2.2025, 10:04:17

Was ist mit der Definition, die eine thermische oder mechanische Wirkung voraussetzt? Die von Fischer vorgeschlagene ist mir neu.


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