Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Abgeschlossen (§ 123 Abs. 1 StGB)
Definition: Abgeschlossen (§ 123 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „abgeschlossen“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?
Abgeschlossen ist der Raum, wenn er durch bauliche oder natürliche Hindernisse gegen allgemeines Betreten geschützt ist.
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