Definition: Abgeschlossen (§ 123 Abs. 1 StGB)

11. Juli 2025

3 Kommentare

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Was versteht man unter „abgeschlossen“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?

Abgeschlossen ist der Raum, wenn er durch bauliche oder natürliche Hindernisse gegen allgemeines Betreten geschützt ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

7.2.2024, 17:02:35

Ich meine mich zu erinnern, dass ihr in einem anderen Fall in diesem Kapitel in der Definition eben verneint habt, dass eine natürliche Begrenzung als abgeschlossen gilt.


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