Definition: Kundgabe (§ 185 StGB)
Definiere den Begriff „Kundgabe“ (§ 185 StGB):
Zur Kundgabe gehört eine zur Kenntnisnahme durch einen anderen bestimmte ehrverletzende Äußerung (Kundgabehandlung), die vom Adressaten wahrgenommen werden muss (Kundgabeerfolg).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fabian
15.7.2023, 16:13:46
Wie wäre es rechtlich zu bewerten, wenn ein anderer als der Adressat den Inhalt der Äußerung vernimmt , nicht aber der Adressat selber. Würde man dies als
Irrtum über den Kausalverlaufbetrachten?
Leo Lee
11.8.2023, 14:54:39
Hallo Fabiann da der Adressat eine konkrete Person oder ein abgrenzbarer Personenkreis sein muss, wäre, wenn derjenige, für den der Inhalt nicht bestimmt war, diesen wahrnimmt, keine Beleidigung gegeben. Beachte allerdings, dass die Beleidigung dann am allg.
Vorsatzscheitert und weniger daran, dass ein
Irrtum über den Kausalverlaufvorliegt. Denn mit Irrtum bzgl. Kausalverlaufs sind solche Fälle gemeint, wo der Täter
Vorsatzbzgl. des Erfolgs (bei § 185 I StGB bzgl. auch des Adressaten hat), jedoch nicht über die KOKNRETE VERWICKLICHUNGS"ART" des Straftatbestandes (siehe etwa
Jauchegrubenfall, wo der Täter das Opfer töten wollte, jedoch nicht so, wie das Opfer tatsächlich gestorben ist - es sollte bereits durch Erstickung und nicht durch den Wurf in die Jauchegrube getötet werden). Vorliegend würden wir also nicht zum Irrtum bzgl. Kausalverlaufs kommen, denn der Täter wollte überhaupt nicht denjenigen, der den Inhalt wahrnimmt, beleidigen. hierzu kann ich dir die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 51. Auflage, Rn. 383 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo