Definition: Ankaufen (§ 259 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Ankaufen“:
Das Ankaufen ist ein Unterfall des Sichverschaffens, muss also allen Erfordernissen des Sichverschaffens genügen.
Der bloße Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages genügt noch nicht.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!