Definition: Ankaufen (§ 259 Abs. 1 StGB)

3. Juni 2025

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Definiere den Begriff „Ankaufen“:

Um ein „Ankaufen“ handelt es sich, wenn das (üblicherweise: nichtige) Rechtsverhältnis zwischen Vorbesitzer und Hehler die Merkmale eine Kaufvertrags i.S.d. § 433 BGB aufweist. Systematisch handelt es sich nur um einen Unterfall des „Sichverschaffens“, daher wird das „Ankaufen“ hier erst durch Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt verwirklicht.

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